Dez 2010 

Wahlen 2011 bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Alle fünf Jahre werden bei den Freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich die Kommanden neu gewählt. Im Jänner 2011 finden wieder die Wahlen zum Kommandant und Kommandant-Stellvertreter statt.

Das Bezirksfeuerwehrkommando unter der Leitung von LFR Franz Koternetz hat entschieden für den Bezirk Mödling eine durchgängige und einheitliche Wahlberichterstattung durchzuführen. Daher wird von jeder Wahl direkt durch ein Mitglied der BFK-Pressestelle berichtet. Für den Zeitraum der Wahlen wird sich auch das Erscheinungsbild der Homepage ändern, um allen Besuchern eine übersichtliche Darstellung der Ereignisse zu bieten.

Als Vorinformation finden alle Interessierten im Folgenden die offiziellen Bestimmungen des niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes zur Wahl des Kommandos von Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren.

Text und Foto: Martin Hofbauer/BFK-Mödling

Leitfaden zur Durchführung der Wahlen 2011 bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Grundlagen: § 39 NÖ FG und §§ 4 und 25 Dienstordnung (DO)

1. Wann wird gewählt?

Im Jänner 2011

2. Wer wird gewählt?

Der Feuerwehrkommandant und der (erste) Feuerwehrkommandantstellvertreter

3. Wer wählt?

Die Mitgliederversammlung (Aktive und Reservisten)

4. Wer beruft ein?

Die Wahlen bei Freiwilligen Feuerwehren wird durch den Bürgermeister, jene bei Betriebsfeuerwehren durch den Betriebsinhaber schriftlich einberufen (Wahlversammlung). Empfohlen wird, dies spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin durchzuführen. In der Einladung zur Wahlversammlung ist auf die Bestimmung des § 39 Abs. 5 NÖ FG (siehe Punkt 5) besonders hinzuweisen.

5. Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig?

Die Mitgliederversammlung für die Wahlen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist eine mindestens eine halbe Stunde später stattfindende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder beschlussfähig.

Muss bei der Durchführung einer Wahl eine halbe Stunde zugewartet werden, so ist auf dem Wahlmeldeblatt beim Punkt: „Es wird die Durchführung einer Wahl gemeldet“ anzukreuzen „1/2 Stunde wurde zugewartet“.

6. Wer hat aktives Wahlrecht (kann wählen)?

Alle Feuerwehrmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

7. Wer hat passives Wahlrecht (kann gewählt werden)?

Feuerwehrmitglieder, die im aktiven Dienst stehen, eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr nachweisen können (ausgenommen Neugründungen), gegen die keine Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat vorliegen, die die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllen (Ausnahme bei Erstwahl, siehe Punkt 8a) und für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist.

8. Welche Lehrgangsvoraussetzungen müssen erfüllt werden?

Abgeschlossene Ausbildung mit dem Modul „Abschluss Feuerwehrkommandant“ (wird ersetzt durch den Zugskommandantenlehrgang II bis 1993 oder den Feuerwehr-kommandantenlehrgang bis 2004. Weitere Ersatzausbildungen siehe Dienstanweisungen).

a) bei Erstwahl gilt weiters: Erstwahl bedeutet, dass der zu Wählende noch nie zum Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandantstellvertreter gewählt wurde. Hat der zu Wählende die erforderlichen Lehrgänge noch nicht besucht, kann er trotzdem gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, die erforderlichen Lehrgänge (Module) innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser Frist die Zugskommandantenausbildung erfolgreich absolviert, verlängert sich die Frist um sechs Monate.

b) bei Wiederwahl eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandantstellvertreters, der bereits vor 1986 eine Wahlperiode Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter war, ist die Lehrgangsvoraussetzung der Zugskommandantenlehrgang I (bzw. der Zugskommandantenlehrgang bis 1984 oder der Chargenlehrgang II bis 1970).

9. Ablauf der Wahlen?

Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandant-stellvertreters sind getrennt und geheim vorzunehmen.

a) Wahlleiter

ist der Bürgermeister (Betriebsinhaber) oder ein befugter Vertreter (Vizebürgermeister, geschäftsführender Gemeinderat - nicht Ortsvorsteher - oder ein befugter Vertreter des Betriebsinhabers).

b) Wählerverzeichnis

Es ist ein Wählerverzeichnis aufzulegen. Als Grundlage für dieses dienen Standesbuch, die Stammblätter bzw. EDV-Listen. Das Wählerverzeichnis ist am Orte der Wahlversammlung, eine halbe Stunde vor Beginn, zur Einsichtnahme aufzulegen. Innerhalb dieser Frist können die Wahlberechtigten Einsicht nehmen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen können beim Wahlleiter niederschriftlich zu Protokoll gegeben werden. Über solche Einsprüche entscheidet der Wahlleiter vor der Wahlhandlung endgültig. Das Wählerverzeichnis ist entsprechend richtig zu stellen. An der Wahlversammlung dürfen außer Behördenvertretern und Funktionären des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur die Wahlberechtigten und die Mitglieder der Feuerwehrjugend teilnehmen.

c) Wahlsprengel

Bei Feuerwehren mit mehr als hundert Wahlberechtigten ist es zulässig, die Wahlen in Wahlsprengeln durchzuführen.

d) Wahlvorschläge

Vor Beginn der Wahl sind für jeden zu Wählenden Wahlvorschläge mündlich oder schriftlich beim Wahlleiter einzubringen und von diesem schriftlich festzuhalten. Dies ist im Wahlmeldeblatt zu bestätigen. Die Vorgeschlagenen können sich dazu äußern.

e) Diskussion

Eine Diskussion über die Wahlvorschläge ist, falls diese gewünscht wird, in Abwesenheit aller Vorgeschlagenen durchzuführen.

f) Wahlvorgang

Hilfsmittel: Wahlurne (keine Feuerwehrmütze oder Hut!) und Stimmzettel (gleichfärbig, mit gleichem Aussehen und gleicher Größe).

  • Vor Beginn der Wahl überzeugt sich der Wahlleiter, ob die Wahlurne leer ist.
  • Sodann ruft er die Wahlberechtigten einzeln anhand des Wählerverzeichnisses zur Abstimmung auf.
  • Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist die Wahlurne durchzuschütteln und vom Wahlleiter zu öffnen.
  • Der Wahlleiter beruft zwei Stimmenzähler aus dem Kreise der Wahlberechtigten.
  • Der Wahlleiter stellt nach jedem Wahlgang fest:

    ? ? ? ? ? a) Die Anzahl der abgegebenen Stimmen

    ? ? ? ? ? b) die Anzahl der ungültigen Stimmen

    ? ? ? ? ? c) die Anzahl der gültigen Stimmen

    ? ? ? ? ? d) die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.

    Gültig sind Stimmzettel, welche einen Namen eines eingebrachten Wahlvorschlages aufweisen und aus denen zweifelsfrei die Willensäußerung des Wählers erkennbar ist.

  • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los.
  • Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Das Los ist jeweils vom jüngsten anwesenden Feuerwehrmitglied zu ziehen.
  • Die Summen sind in der Niederschrift der Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) festzuhalten.
  • Die Betriebsfeuerwehr wählt in sinngemäßer Anwendung der für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Vorschriften den Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinen Stellvertreter mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister bei der Wahl obliegenden Aufgaben vom Betriebsinhaber oder einem befugten Vertreter wahrzunehmen sind. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Betriebsinhaber.

    g) Wahlannahme, Angelobung

    Nach Durchführung der Wahl hat der Wahlleiter (Bürgermeister / Betriebsinhaber) den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang zu wiederholen. Nach Annahme der Wahl übernimmt der zum Feuerwehrkommandanten gewählte die Führung der Feuerwehr. Der Bürgermeister hat die Angelobung des Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreters vorzunehmen.

    Die Gelöbnisformel lautet:

    "Ich gelobe, dass ich die Aufgaben, die mir aufgrund des NÖ Feuerwehrgesetzes übertragen wurden, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, ebenso werde ich die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und die auf ihnen beruhenden Verordnungen und Weisungen beachten."

    10. Wahlmeldeblatt?

    Das endgültige Wahlergebnis ist in das Wahlmeldeblatt einzutragen. Ebenso ist das Wahlmeldeblatt vollständig auszufüllen – im Besonderen ist die vollständige Angabe aller Daten beim Punkt „Bereits ausgeübte Funktion“ zu beachten! Ein Exemplar bleibt bei der Feuerwehr, ein Exemplar ist dem Bürgermeister / Betriebsinhaber zu übergeben. Das Wahlergebnis ist über FDISK dem Landesfeuerwehrkommando zu melden. Feuerwehren, welche FDISK noch nicht verwenden, senden ein weiteres Exemplar des Wahlmeldeblattes an das Abschnittsfeuerwehrkommando, welches dieses in das FDISK einträgt.

    11. Funktionsdauer?

    beträgt 5 Jahre

    Die Funktion erlischt früher:

    a) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, oder bei sonstigem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst,

    b) bei Erstgewählten zwei Jahre nach der Wahl, wenn die Zugskommandantenausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich absolviert wurde,

    c) bei Erstgewählten, die innerhalb von zwei Jahren zwar die Zugskommandantenausbildung erfolgreich absolviert haben, jedoch innerhalb der darauf folgenden 6 Monate die Ausbildung mit dem Modul „Abschluss Feuerwehrkommandant“ nicht erfolgreich abgeschlossen haben,

    d) wenn die Voraussetzungen gem. § 39 Abs 2 NÖ FG (Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat) nicht mehr gegeben sind,

    e) im Falle einer Amtsenthebung gem. § 38 Abs. 5 NÖ FG durch die Mitgliederversammlung,

    f) bei Zurücklegung der Funktion.

    12. Die Wahl eines zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreter

    Ist ein Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr (FF, BTF) Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandant-stellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandant-stellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters. Die Durchführung der Wahl hat analog der obigen Ausführungen zu erfolgen.

    13. Bestellung des Leiters des Verwaltungsdienstes (gemäß § 2 DO)

    Unmittelbar nach der Wahl bestellt der Feuerwehrkommandant ein geeignetes Feuerwehrmitglied zum Leiter des Verwaltungsdienstes. Die Bestellung ist dem Landesfeuerwehrkommando zu melden (FDISK bzw. Formular).

    Bildautor: Symbolbild aus dem Archiv der Pressestelle BFK Mödling

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